1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der in der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee gelegenen Parzelle Oberried Gbbl. Nr. D.________. Das Grundstück befindet sich teilweise in der Uferbauzone Dorfkern im Sinne von Art. 42 Abs. 3 GBR,1 soweit den vorliegenden Fall interessierend, liegt es innerhalb der Uferschutzzone nach Art. 52 GBR. Seit Jahren stellte die Beschwerdeführerin dort jeweils im Sommer für mehrere Monate ein Wohnzelt auf. Die Gemeinde erteilte ihr hierzu in den Jahren 1985 bis 1994 je eine Campingbewilligung gestützt auf Art. 6 GCR.2 Ab 1995 verzichtete die Beschwerdeführerin