ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2002/34 Bern, 22. Mai 2003 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ und Ÿ B.________ betreffend die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Oberried vom 7. August 2002 (Akten-Nr. 04-0301; Zelt in Uferschutzzone) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der in der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee gelegenen Parzelle Oberried Gbbl. Nr. D.________. Das Grundstück befindet sich teilweise in der Uferbauzone Dorfkern im Sinne von Art. 42 Abs. 3 GBR,1 soweit den vorliegenden Fall interessierend, liegt es innerhalb der Uferschutzzone nach Art. 52 GBR. Seit Jahren stellte die Beschwerdeführerin dort jeweils im Sommer für mehrere Monate ein Wohnzelt auf. Die Gemeinde erteilte ihr hierzu in den Jahren 1985 bis 1994 je eine Campingbewilligung gestützt auf Art. 6 GCR.2 Ab 1995 verzichtete die Beschwerdeführerin 1 Baureglement der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee vom 8. Juni 1990 (GBR) 2 Campingreglement der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee vom 30. November 1973 (GCR) 2 auf das Einholen der entsprechenden Bewilligung, weil sie sich nun auf den Standpunkt stellte, das Aufstellen ihres Zeltes sei gar nicht bewilligungspflichtig. Die Gemeinde hatte in dieser Zeit Kenntnis davon, dass das Zelt ohne behördliche Bewilligung errichtet wurde. 2. Am 19. Juni 2002 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin schriftlich auf, eine Bewilligung gemäss Art. 6 GCR zu beantragen. Nachdem diese daraufhin am 1. Juli 2002 erklärte, ihr Zelt falle nicht in den Geltungsbereich des GCR und bedürfe daher keiner Bewilligung, verfügte die Gemeinde mit Entscheid vom 7. August 2002 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, indem das Zelt bis zum 12. September 2002 abzubrechen sei. Im Falle eines erneuten Aufstellens zu einem späteren Zeitpunkt kündigte sie die Einreichung einer Strafanzeige und den unmittelbaren Vollzug der Ersatzvornahme an. 3. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und macht geltend, deren Grundlage im Campingreglement verstosse gegen das übergeordnete kantonale Recht. Die Gemeinde gehe zu Unrecht von der Bewilligungspflicht des Zeltes aus, ihre Verfügung sei unverhältnismässig und durch kein öffentliches Interesse gedeckt. Im Zusammenhang mit dem Bau des Uferweges sei der heutige Standort der Beschwerdeführerin überdies durch den damaligen Projektleiter des Uferweges und heutigen Gemeindepräsidenten mündlich zugewiesen worden, worauf sie im Vertrauen darauf den betreffenden Platz habe ausebnen lassen. Dies habe ihr Kosten verursacht, sie sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen. 4. Die Gemischte Gemeinde Oberried beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2002 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, das gemeindeeigene Campingreglement bilde eine gültige gesetzliche Grundlage für ihre Verfügung. Der Gemeinderat suche eine Ausdehnung von „wildem Campieren“ wegen der damit zusammenhängenden visuellen Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes und wegen fehlender Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten zu verhindern. Im Rahmen der Stellungnahmen zum Beweisergebnis bestreitet sie zudem mit Eingabe vom 3. April 2003 3 die geltend gemachte mündliche Standortzuweisung durch den Gemeindepräsidenten. 5. Das Rechtsamt, das gestützt auf Art. 7 OrV BVE3 für die BVE die Beschwerdeverfahren leitet, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Es holte zudem bei den Beteiligten ergänzende Auskünfte ein und gab ihnen Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. II. Erwägungen 1. Die BVE prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. a) Die Gemeinde Oberried hat eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 45 ff. BauG4 erlassen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen ist gemäss Art. 65 VRPG5 befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (lit. a), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (lit. b). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert.6 b) Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2003 ausführt, wurde das Zelt in der Zwischenzeit abgebaut. Dadurch ist das von Art. 65 VRPG geforderte aktuelle Interesse an einem Entscheid in der Sache eigentlich dahin gefallen. Die Beschwerdeführerin erklärt indessen, das Zelt auch im laufenden Jahr wiederum im 3 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) 6 MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 65 N. 5 4 selben Umfang aufstellen zu wollen, weshalb sich die gleiche oder ähnliche Situation jedes Jahr wieder ergeben könne. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdebefugten muss im allgemeinen aktuell sein, um die Behandlung einer Beschwerde zu rechtfertigen. In besonderen Fällen verzichtet die Rechtsprechung jedoch auf das Erfordernis der Aktualität. Eine Beschwerde wird trotz dahin gefallenem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte.7 Im vorliegenden Verfahren liegt unzweifelhaft eine derart beschriebene Situation vor, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wird. 2. Umstritten ist die Frage, ob das Zelt der Baubewilligungspflicht unterliegt. a) Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind – neben Unterhaltsarbeiten und in andern Erlassen geregelten Bauvorhaben – geringfügige Bauvorhaben und nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b/bb BauG). Welche Bauvorhaben darunter zu verstehen sind, führt das Bewilligungsdekret8 näher aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i BewD sind u.a. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten von der Baubewilligungspflicht befreit. Soweit jedoch derartige Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören, hat die Baupolizeibehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 BewD die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. b) Das Zelt als Fahrnisbaute könnte demnach unter dem Vorbehalt der Störung der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Abs. 2 BewD) grundsätzlich während maximal drei Monaten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das strittige Zelt im vergangenen Jahr in der Zeit vom 25. Mai 2002 bis 14. September 2002, d.h. während 16 Wochen und damit mehr als drei Monaten, gestanden hat. Es wäre daher bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. f BewD bewilligungspflichtig. 7 MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 65 N. 25 8 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD; BSG 725.1) 5 c) Das Zelt fällt aber auch aus einem anderen Grund – und unabhängig davon ob es drei Monate oder länger steht – nicht unter Art. 5 Abs. 1 Bst. i BewD. Die Bestimmung gilt nämlich nur dort, wo keine besonderen Nutzungsbeschränkungen vorhanden sind. In Gebieten, in denen ein generelles oder teilweises Bauverbot besteht (z.B. ausserhalb der Bauzone, im Waldabstand, in Schutzgebieten, im Strassenabstand usw.), gilt dieses auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen9. Die Parzelle der Beschwerdeführerin, in welcher das fragliche Zelt aufgestellt wird, befindet sich gemäss dem Uferschutzplan „Dörfli/Platzli“ der Gemeinde Oberried am Brienzersee in der Uferschutzzone. Bei der Uferschutzzone, welche sich auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a SFG10 stützt, handelt es sich um eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG. Deren Zweck ist in Art. 1 SFG allgemein damit umschrieben, dass Kanton und Gemeinden die Uferlandschaften schützen und für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern sorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 SFG dürfen Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone nur unter den kumulativen Voraussetzungen errichtet werden, dass sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Diese Einschränkung der Baumöglichkeiten in der Uferschutzzone gilt auch für Bauten und Anlagen, die nach Art. 5 Abs. 1 BewD in der Bauzone ohne Bewilligung erstellt werden dürfen. 3. Voraussetzung für die Bewilligungspflicht auch in einer Schutzzone ist aber, dass es sich tatsächlich um eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 1 BauG und Art. 22 RPG handelt. a) Nach Art. 22 RPG11 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Aus dieser Bestimmung lassen sich die von Bundesrechts wegen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ableiten. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach dem RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nur ergänzen, nicht jedoch einschränken12. Das bernische Baugesetz stellt als Generalklausel in Art. 1 Abs. 1 das Bewilligungserfordernis für alle Bauvorhaben auf, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen. Diese Umschreibung geht weiter als die bundesrechtliche Mindestanforderung. Bewilligungsbedürftig sind insbesondere die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesentlichen Zweckänderung) und der Abbruch 9 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1 10 Gesetz über See- und Flussufer des Kantons Bern vom 6. Juni 1982 (SFG, BSG 704.1) 11 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) 12 ALEXANDER RUCH, in Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 22 N. 4 6 von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten, die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen sowie wesentliche Terrainveränderungen. Sie beinhaltet unter anderem auch nicht fest mit dem Boden verbundene Fahrnisbauten und nur vorübergehende Einrichtungen. Ob eine Baute oder Anlage gestützt der Baubewilligungspflicht untersteht, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von deren Erscheinungsbild und Auswirkung auf die Umgebung ab. Ist sie insofern mit einer (auch kleinen) Baute vergleichbar und soll sie zudem während einer gewissen Mindestdauer am vorgesehenen Ort verbleiben, ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen13. b) Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist im Sinne einer funktionellen Betrachtungsweise die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt. Bewilligungspflichtig sind danach auch Nutzungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese derart erhebliche Auswirkungen auf Planung, Umwelt und Erschliessung haben, dass sie wie Bauten und Anlagen wirken. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.14 c) Die Beschwerdeführerin hat das Zelt in den vergangenen Jahren jeweils während den Sommermonaten aufgestellt, und zwar für eine zusammenhängende Phase von drei Monaten oder länger. In diesen Zeiträumen hat sie das Zelt nicht bloss für einmalige oder 13 ALDO ZAUGG, Kommentar zum bernischen BauG, 2. Auflage, Bern 1995, Art. 1 N. 10 ff.; BVR 1996 S. 305 E. 3.b 14 BGE 123 II 256, E. 3; 119 Ib 222, E. 3.a; 113 Ib 219 E. 4.d; ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 1 N. 10; CHRISTOPHE CUENI, Baubewilligungspflicht für temporäre und/oder geringfügige Bauten, Anlagen und Vorkehren, in KPG-Bulletin 2000, S. 2, Kap. 4 7 gelegentliche Übernachtungen verwendet, sondern als regelmässige Wochenend- und Ferienunterkunft bewohnt. Es blieb dabei während der gesamten Dauer am gleichen Standort innerhalb der Uferschutzzone stehen und wurde auch in der unbenutzten Zeit nicht abgebrochen. Die vorliegende Nutzung durch die Beschwerdeführerin entspricht damit nach den konkreten Umständen eher derjenigen einer Wochenend- und Ferienwohnung als der üblichen Funktion eines Zeltes als gelegentliches und unregelmässiges Logis an unterschiedlichen Standorten. Kommt dazu, dass das Zelt in der Uferschutzzone zu stehen kommt, die nach dem Willen des SFG von Bauten frei gehalten werden soll. Diese drei Faktoren zusammengenommen (jährliche Wiederholung, das Zelt bleibt während mehreren Monaten stehen, das Zelt steht in der Uferschutzzone) führen dazu, dass das Zelt als eine künstlich geschaffene Einrichtung zu gelten hat, die geeignet ist, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Das Zelt ist demnach im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts als Baute zu bezeichnen und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht. 4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Zelt in der Uferschutzzone mit den Bestimmungen des See- und Flussufergesetzes vereinbar ist und bewilligt werden kann. a) Nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 8 Abs. 1 SFG haben die Gemeinden innert 5 Jahren seit Inkrafttreten des See- und Flussufergesetzes Uferschutzpläne zu erlassen. Die Gemeinde Oberried am Brienzersee hat gestützt auf die genannten Normen ihre Uferschutzplanung erlassen, bestehend aus den Uferschutzplänen 1-5 und den zugehörigen Überbauungsvorschriften vom 29. Januar 1993. In Art. 10 dieser Vorschriften wird für die Uferschutzzone auf Art. 52 GBR verwiesen, der ausser für die Errichtung von Uferwegen und standortgebundenen Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SFG in der Uferschutzzone ein allgemeines Bauverbot festlegt. Art. 4 Abs. 1 SFG schreibt vor, dass Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone nur errichtet werden dürfen, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. b) Die Beschwerdeführerin will das Zelt auf ihrem Grundstück aufstellen, um während den Sommermonaten jeweils die Wochenenden und Ferien in der Gemeinde Oberried am Brienzersee zu verbringen. Sie macht geltend, das sich auf derselben Parzelle befindliche 8 Haus biete dafür zuwenig Platz, weshalb sie mit ihrer Familie im Zelt wohne. Diese persönlichen Anliegen der Beschwerdeführerin sind zwar nachvollziehbar, sie stellen indes nach objektiven Massstäben keine ausreichenden Gründe dar, welche nach Art. 4 Abs. 1 SFG die Standortgebundenheit des Zeltes in der Uferschutzzone zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufstellen ihres Zeltes klarerweise nicht auf einen Standort in der Uferschutzzone angewiesen, ihre subjektiven Vorstellungen und Wünsche vermögen weder die Standortgebundenheit zu rechtfertigen noch liegen sie im öffentlichen Interesse. c) Gemäss Art. 6 Abs. 3 SFG können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewährt werden, sofern der Zweck des SFG nicht gefährdet wird. Allerdings muss der Bauherr um die Ausnahmebewilligung nachsuchen. Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen.15 Zudem sind hier auch in materieller Hinsicht keine wichtigen Gründe ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Aufstellen des Zeltes aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit in der Uferschutzzone nicht bewilligt werden kann. 5. Inwieweit dem Aufstellen des Zeltes allfällige kommunale Bestimmungen aus dem Campingreglement der Gemeinde Oberried am Brienzersee entgegenstehen bzw. ob diese Normen gegen übergeordnetes kantonales Recht verstossen, kann vorliegend offen bleiben, da die Bewilligung schon gestützt auf Art. 4 Abs. 1 SFG und Art. 52 GBR verweigert werden muss. 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensgrundsatz und verlangt sinngemäss einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. a) Der Vertrauensgrundsatz ist Teil des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben16. Danach haben alle Personen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes 15 vgl. dazu ALDO ZAUGG, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26 bis 31, N. 6 16 Art. 9 Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 11 Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) 9 Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Nach der Rechtsprechung haben Adressatinnen und Adressaten einer falschen behördlichen Auskunft Anspruch darauf, abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, wenn die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ausserdem zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Anwendung des zwingenden Rechts nicht dennoch Vorrang vor dem Vertrauensschutz beansprucht.17 b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der heutige Standort des Zeltes sei ihr im Zusammenhang mit dem Bau des Uferweges durch den damaligen Projektleiter des Uferweges und heutigen Gemeindepräsidenten mündlich zugewiesen worden, worauf sie im Vertrauen darauf den betreffenden Platz habe ausebnen lassen. Dies habe ihr Kosten verursacht, sie sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen. Die Gemeinde bestreitet demgegenüber die Abgabe einer derartigen Zusicherung durch die genannte Person vollständig. Ob die behauptete Zuweisung des Ersatzplatzes durch den damaligen Projektleiter tatsächlich vorgenommen worden war oder nicht, kann indessen offen bleiben, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden. c) Nach dem Gesagten muss sich die Zusicherung - sollte sie den Vertrauensschutz geniessen - zunächst eignen, Vertrauen zu begründen, d.h. sie muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen sowie inhaltlich eine gewisse Bestimmtheit aufweisen. Unter dem Vorbehalt, dass die Zuweisung tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat, bezog sie sich unzweifelhaft auf einen konkreten Sachverhalt und wies wohl auch inhaltlich eine gewisse Bestimmtheit auf. Ob die Beschwerdeführerin allerdings vom Hinweis, sie könne das Zelt an einem bestimmten Standort aufstellen, gleich auf dessen Bewilligungsfreiheit schliessen durfte, ist zumindest zweifelhaft. Die Frage braucht jedoch nach den folgenden Erwägungen ebenso wenig beantwortet zu werden. 17 BGE 117 IA 285 E. 2b; BVR 2000, S. 174 E. 4.b m.w.H. 10 d) Als weitere Voraussetzung des Vertrauensschutzes müssen im Vertrauen auf die Rich- tigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen worden sein, die unwiderruflich sind oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde verlangt von der Beschwerdeführerin, das in der Uferschutzzone errichtete Zelt abzubrechen und inskünftig nicht wieder aufzustellen, unter Androhung der Ersatzvornahme und einer Strafanzeige im Widerhandlungsfall. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das fragliche Zelt in der Zwischenzeit entfernt worden. Es kann daher nicht gesagt werden, die im Vertrauen auf die behauptete Auskunft getroffenen Dispositionen der Beschwerdeführerin seien unwiderruflich oder könnten nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden. Mit dem Abbruch des Zeltes im vergangenen Herbst erfüllte die Beschwerdeführerin bereits einen Teil der angefochtenen Verfügung, der Verzicht auf das erneute Aufstellen im laufenden Jahr verlangt von der Beschwerdeführerin überhaupt keine Dispositionen. Die von ihr geltend gemachten Kosten für das Ausebnen des Platzes können vorliegend nicht berücksichtigt werden, das Rückgängigmachen dieser Arbeiten wird durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung nicht umfasst und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat daher keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können. Ob der Projektleiter des Uferweges die behauptete Zusicherung tatsächlich abgegeben hat oder nicht, kann deshalb offen bleiben, da die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Dispositionen getroffen hat, die den Vertrauensschutz zu begründen vermöchten. e) Ob die Beschwerdeführerin im Übrigen nach den konkreten Umständen in guten Treuen annehmen durfte, der damalige Projektleiter des Uferweges sei zur behaupteten Platzzuweisung für das Zelt zuständig gewesen, kann nach den obigen Erwägungen ebenso offen bleiben. Ergänzend sei bloss angefügt, dass entsprechende Bauten in der Uferschutzzone gemäss Art. 5 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SFV18 der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung bedürfen. Der durch die Gemeinde eingesetzte Projektleiter für die Erstellung des Uferweges ist jedenfalls objektiv nicht die zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft. Auch ausserhalb der Uferschutzzone ist es nebenbei nicht möglich, dass der Projektleiter eines kommunalen Planungs- und Bauvorhabens zur Erteilung derartiger vertrauensbegründender Auskünfte zuständig sein könnte. Die diesbezügliche Zuständigkeit ist auf Baubewilligungs- und Baupolizeibehörden nach Art. 33 und 45 BauG beschränkt. 18 See- und Flussuferverordnung des Kantons Bern vom 29. Juni 1983 (SFV BSG 704.111) 11 f) Aus den genannten Gründen kann auch gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht eine Bewilligung zum Aufstellen des Zeltes in der Uferschutzzone erteilt werden. 7. Im Weiteren hat die Wiederherstellungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme muss mit anderen Worten geeignet und erforderlich sein, um den mit der Wiederherstellung verfolgten Zweck zu erreichen. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der oder des Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, sie muss also zumutbar sein. Als unverhältnismässig erweist sich eine Wiederherstellungsmassnahme, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und das öffentliche Interesse den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermag.19 Die Anordnung, das Zelt in der Uferschutzzone abzubrechen, stellt zweifellos eine geeignete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles, nämlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, dar. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Zweckbestimmung ist das Zelt als Ganzes, nicht bloss eine bestimmte Art und Weise seiner Nutzung, innerhalb der Uferschutzzone nicht bewilligungsfähig, die Wiederherstellung erscheint deshalb auch erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht im dargelegten Schutz der Uferlandschaft im Sinne von Art. 1 SFG und Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG sowie in der Einhaltung der Zonenordnung, die das Verwaltungsgericht als eigentliches Kernstück der Raumplanung bezeichnet und damit als zwingendes öffentliches Interesse anerkennt.20 Für die Beschwerdeführerin ist die Wiederherstellung mit keinen weiteren Kosten verbunden, sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Massnahme. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes daher als verhältnismässig. 19 ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 46 N. 8 20 BVR 1992 S. 487 f. 12 8. Zusammenfassend ergibt sich aus den Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Wiederherstellungsverfügung zu bestätigen ist. Da die Beschwerdeführerin das strittige Zelt in der Zwischenzeit bereits abgebrochen hat, erübrigt sich die Neuansetzung der Wiederherstellungsfrist im vorliegenden Fall. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Gestützt auf Art. 19 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV, BSG 154.21) werden die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von Fr. 700.- bestimmt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Verfahren liegen keine speziellen prozessualen Verhältnisse vor, die Beschwerdeführerin ist als unterliegend zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Gestützt auf Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee vom 7. August 2002 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.- bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 13 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5. Zu eröffnen: - Herrn Fürsprecher C.________, als Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberried am Brienzersee, als Gerichtsurkunde Zur Kenntnis: - Regierungsstatthalter von Interlaken BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin