Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht nebst Auslagen von CHF 35.90 ein Honorar von 16.5 Stunden zu CHF 280.– und damit CHF 4620.– geltend. Unter dem von ihm aufgeführten Aufwand befinden sich auch zwei Positionen von total 1.75 h, welche ein Gesuch um vorzeitige Bewilligung für die Abbrucharbeiten betrifft. Dieser Aufwand von CHF 490.– ist nicht im Beschwerdeverfahren angefallen und kann daher nicht entschädigt werden. Im Übrigen gibt die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin ein Honorar von 4130.– plus Auslagen und damit Parteikosten von CHF 4165.90 zu ersetzen.