a) Wie die voranstehenden Erwägungen zeigen, muss das Bauvorhaben gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin weder eine Grenz- noch Gebäudeabstand einhalten. Die Stadt Biel hat auch keine Verfahrensvorschriften verletzt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). c) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).