Der Stadt Biel kann zudem keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen vorgeworfen werden: Sie musste weder der Beschwerdeführerin vorgängig mitteilen, dass sie von der (unbestrittenen) Tatsache ausgehe, dass das Fenster bzw. die Umnutzung des Zimmers ohne Baubewilligung erfolgt sei, noch musste sie weitergehend nach dem Errichtungsdatum des Fensters suchen, da dessen Einbau seit Errichtung des Gebäudes bewilligungspflichtig gewesen wäre und auch nicht 16 Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, 1. Aufl., Art. 1 N. 11; Zaugg/Ludwig, Kommentar