15 BauVB vorliegt, nämlich dass das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin eine für die ausreichende Belichtung und Belüftung gemäss Art. 64 BauV notwendige Befensterung aufweist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob von der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, also insbesondere der Rückbau des Fensters, verlangt werden kann.