Dass die Stadt Biel den von ihr erlassenen Art. 20 Abs. 2 BauRB und Art. 15 BauVB so interpretiert, dass nur bei bewilligter Befensterung/Nutzung als Zimmer ein Gebäudeabstand von 6 m einzuhalten ist, ist auch angesichts der bestehenden Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden (vgl. dazu Erwägung 2c). Wie die voranstehende Erwägung zeigt, liegt diese Voraussetzung nicht vor und eine Berufung auf den Besitzstand bzw. den Vertrauensschutz steht der Beschwerdeführerin nicht zu. Es kann daher offen bleiben, ob die weitere Voraussetzung von Art. 15 BauVB vorliegt, nämlich dass das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin eine für die ausreichende Belichtung und Belüftung gemäss Art.