Gemäss den Archivakten BG991A wurden an der Westfassade der einsprecherischen Liegenschaft keine Fenster an der Giebelfassade West im Dachgeschoss bewilligt, auch nicht das von der Einsprecherin erwähnte Schlafzimmerfenster. Im Bereich des von der Einsprecherin geltend gemachten Schlafzimmers wurde nie ein Zimmer bewilligt. Art. 15 BauVB findet mithin auf ihre Baute keine Anwendung.