Soweit sich die Einsprecherin in Bezug auf ihre Baute auf Parzelle Nr. D.________ auf Art. 15 BauVB beruft, bzw. der Auffassung ist, dass die geplante Neubaute wenigstens den Gebäudeabstand von 6 m einzuhalten habe, ist ihr entgegenzuhalten was folgt: Die einsprecherische Liegenschaft weist über alle Geschosse mit Ausnahme des von ihr erwähnten Schlafzimmerfensters keine Befensterung auf. Gemäss den Archivakten BG991A wurden an der Westfassade der einsprecherischen Liegenschaft keine Fenster an der Giebelfassade West im Dachgeschoss bewilligt, auch nicht das von der Einsprecherin erwähnte Schlafzimmerfenster.