Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG berufen, da diese voraussetzt, dass die Baute und Anlage bewilligt wurde oder bewilligungsfrei erstellt werden durfte oder zumindest bewilligungsfähig gewesen wäre.18 Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Vertrauensposition befinden würde: Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Stadt Biel vom unbewilligten Einbau des Fensters vor dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren Kenntnis gehabt hat oder hätte haben müssen, zumal die Baupolizeibehörde nicht verpflichtet ist, regelmässig nach widerrechtlichen Bauten zu suchen.19 Ihre Untätigkeit begründete