gungspflichtig.16 Die Stadt Biel belegt damit hinreichend, dass der Einbau eines Fensters und die Nutzung eines bisher fensterlosen Raums als Schlafzimmer in das Gebäude der Beschwerdeführerin baubewilligungspflichtig gewesen wäre. Dass der Einbau eines Fensters in die Brandmauer bewilligungsfähig gewesen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist im vorliegend Verfahrenen zu verneinen: Wie die Stadt Biel ausführt, werden an diesen Befensterungen, wenn überhaupt, nur unter strengsten Voraussetzungen bewilligt.17 Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3