Dieser Artikel wurde in der danach geltenden Bauordnung nicht geändert. Die erwähnten Bestimmungen zeigen, dass bereits anlässlich der Bewilligung des Gebäudes der Beschwerdeführerin Umbauten eine Bewilligung benötigten. Ab dem Jahr 1937 war sogar ausdrücklich vorgesehen, dass Veränderungen an den Aussenwänden und die Einrichtung neuer Wohnräume bewilligungspflichtig sind. Auch seit Einführung des kantonalen Baugesetzes sind Veränderungen an der Fassade bzw. der Einbau eines Fensters bewilli-