d) Die Stadt Biel legte ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2025 Auszüge aus ihren Baureglementen bei. Bereits das Baureglement vom 18. Juni 1905 sah vor, dass für Umbauten eine Bewilligung nötig ist (Art. 47 Bst. b). Die Bauordnung der Stadt Biel vom 11. April 1937 sah ebenfalls eine Baubewilligungspflicht vor für An- und Umbauten sowie alle übrigen baulichen Veränderungen, insbesondere soweit sie auf Aussenwände, Brandmauern und Dächer Bezug haben (Art. 137 Bst. b). Weiter erwähnte derselbe Artikel in Bst. c ausdrücklich, dass die Einrichtung neuer Wohnräume eine Baubewilligung erfordert. Dieser Artikel wurde in der danach geltenden Bauordnung nicht geändert.