Dass es sich bei der Westfassade wie von der Stadt Biel vorgebracht um eine Brandmauer handelt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Weiter ist klar, dass bezüglich dieses Gebäudes keine weiteren Baugesuche eingereicht wurden. Das Zimmer im Dachstock, welches die Beschwerdeführerin als Schlafzimmer nutzt, verfügt damit einzig über ein Fenster, welches nicht baubewilligt ist. Wann dieses Fenster eingebaut wurde, lässt sich nicht mehr feststellen. Die Beschwerdeführerin behauptet, dies sei vor der Übernahme der Liegenschaft durch ihren Vater im Jahr 1977 erfolgt. Ob dies zutrifft, ist nicht entscheidend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.