c) Wie bereits erwähnt grenzt das Bauvorhaben im Osten direkt an die Parzelle Nr. D.________ der Beschwerdeführerin an und hält gemessen ab Situationsplan zu ihrem Gebäude einen Abstand von rund 2 m ein. Das Gebäude der Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen im Jahr 1906 bewilligt. Die Pläne, welche die Stadt Biel in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2025 beigelegt hat, zeigen, dass an der Westfassade des Gebäudes keine Fenster vorgesehen waren, was ebenfalls unbestritten ist. Dass es sich bei der Westfassade wie von der Stadt Biel vorgebracht um eine Brandmauer handelt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.