In der Replik vom 26. Mai 2025 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme sei abzuweisen, da es rechtlich nicht relevant sei, ob das Fenster vor 1977 eingebaut worden sei. Sie bringt vor, eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruch wäre geheilt worden und eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz sei mangels behördlicher Betätigung nicht möglich.