BauRB nicht beeinträchtigt, da ein Abstand von 3 m bestehe. Die Belüftung werde durch die benachbarte und an die Grundstückgrenze gestellte fensterlose Mauer mit einem Abstand von 3 m nicht beeinträchtigt und eine freie Aussicht sei nicht erforderlich. Zudem genüge die bestehende Belichtung bei einer Bodenfläche von 7.87 m2 und Fensterfläche von 0.7 m2 nicht und könnte auch nachträglich nicht bewilligt werden. Dass eine Wiederherstellung nicht möglich sei aufgrund des fehlenden zwingenden öffentlichen Interesses, ändere nichts daran, dass mit dem vorgesehenen Abstand von 3 m genügend Rücksicht genommen werde.