Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort die Ansicht, Art. 15 Abs.1 BauVB finde keine Anwendung, da das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Grenzanbau aufweise, sondern der Abstand zur Grundstückgrenze 3 m betrage. Zudem weise es auf der Westseite eine Brandmauer auf, in die erst nachträglich ohne Bewilligung ein Fenster von 100 cm x 70 cm eingebaut worden sei. Der altrechtliche Zustand enthalte somit keine Fassade mit einer für die ausreichende Belichtung und Belüftung des Gebäudes notwendigen Befensterung. Zudem werde die Wohnhygiene im Sinne von Art. 20 Abs. 2 letzter Satz BauRB nicht beeinträchtigt, da ein Abstand von 3 m bestehe.