Sie habe das Datum des Einbaus nicht eruieren müssen, weil sie im Baubewilligungsverfahren und nicht im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren festgestellt habe, dass das Schlafzimmer mit Fenster nicht baubewilligt sei. Aufgrund der fehlenden Bewilligung könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG berufen. Auch auf den Vertrauensschutz könne sie sich nicht stützen, da die Baupolizeibehörde erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vom widerrechtlichen Fenster und Schlafzimmer erfahren habe und nicht verpflichtet sei, regelmässig nach widerrechtlichen Bauten/Bauteilen zu suchen.