Auch nach heutigem Recht wäre die Baubewilligungspflicht zu bejahen, da eine Umnutzung von einem unbewohnten Raum zu einem bewohnten Raum die Brandsicherheit betreffe. Zudem handle es sich beim Einbau eines Fensters um eine wesentliche Änderung der Fassade, welche baubewilligungspflichtig sei. Da nie ein Baugesuch eingereicht worden sei, sei von Widerrechtlichkeit auszugehen. Sie habe das Datum des Einbaus nicht eruieren müssen, weil sie im Baubewilligungsverfahren und nicht im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren festgestellt habe, dass das Schlafzimmer mit Fenster nicht baubewilligt sei.