Bei dieser Fassade handle es sich um eine Brandmauer, an der in der Regel Befensterungen, wenn überhaupt, nur unter strengsten Voraussetzungen bewilligt würden. Zudem werde ein Wohnraum bzw. ein Schlafzimmer nicht ohne dessen Befensterung gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV bewilligt. Es sei durch nichts belegt, dass das Fenster vor dem 4. Juli 1977 eingebaut worden sei. Jedenfalls sei das nicht einmal handschriftlich verfasste Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin kein taugliches Beweismittel dafür. Zur Bewilligungspflicht listet die Stadt Biel die früher geltenden Bestimmungen auf und legt Kopien dazu bei.