Die Stadt Biel führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ein einzig Baugesuch, datierend vom 11. April 1906 (BG991A), eingereicht worden. In der Folge sei zu keinem Zeitpunkt ein weiteres Baugesuch gestellt worden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführe, sei zu keinem Zeitpunkt an der Giebelfassade West im Dachgeschoss ein Fenster baubewilligt worden. Auch sei nie ein Zimmer hinter diesem Fenster bewilligt worden. Bei dieser Fassade handle es sich um eine Brandmauer, an der in der Regel Befensterungen, wenn überhaupt, nur unter strengsten Voraussetzungen bewilligt würden.