In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 macht die Beschwerdeführerin überdies geltend, sie könne nicht beweisen, dass sie das Fenster nicht eingebaut habe, da sowohl ihr Vater als vermutlich auch der Vorbesitzer mit Jahrgang 1902 gestorben seien. Sofern die beigebrachte Bestätigung des Bruders nicht als genügend erachtet werde, beantrage sie die Zeugeneinvernahme von ihr und ihrem Bruder, bei letzterem per Videokonferenz, da er in den USA wohne. Sie habe erst mit dem Entscheid erfahren, dass die Stadt Biel davon ausgehe, dass das Fenster bzw. die Umnutzung des Zimmers ohne Baubewilligung erfolgt sei.