Daher geniesse sie diesbezüglich eine Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz, da zuerst ihr Vater und dann auch sie die Liegenschaft in guten Glauben übernommen hätten und davon hätten ausgehen können, dass der Zustand der Liegenschaft rechtmässig sei.