Damals habe das Fenster schon bestanden, was ihr Bruder, welcher das Zimmer von 1977 bis 1985 als Schlafzimmer benutzt habe, in der Beilage 6 bezeuge. Seither diene das Zimmer der Beschwerdeführerin als Schlafzimmer wie die beigelegten Fotos zeigten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern hätten je Bauarbeiten mit Auswirkungen auf die Fassade ausgeführt. Nach geltendem Recht sei ein Schlafzimmer nicht bewilligungspflichtig. Die Stadt Biel habe nie nach dem Datum der Errichtung des Fensters und dem beim Einbau anwendbaren Recht gesucht und damit Art. 18 Abs. 1 VRPG15 bzw. Art. 20a Abs. 1 VRPG verletzt.