b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Stadt Biel habe entschieden, dass der Gebäudeabstand von 6 m gemäss Art. 15 BauVB gegenüber ihrer Liegenschaft nicht eingehalten werden müsse, da das Fenster der Fassade West nicht baubewilligt sei. Ihr Gebäude sei 1906 bewilligt worden. Die damals bewilligten Pläne hätten effektiv kein Fenster vorgesehen an der Westfassade. Danach habe es keine Baubewilligung mehr gegeben. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft am 4. Juli 1977 gekauft. Damals habe das Fenster schon bestanden, was ihr Bruder, welcher das Zimmer von 1977 bis 1985 als Schlafzimmer benutzt habe, in der Beilage 6 bezeuge.