a) Art. 20 Abs. 2 BauRB verlangt, auf die wohnhygienischen Verhältnisse bestehender Gebäude ausreichend Rücksicht zu nehmen. Art. 15 BauVB13 unter dem Titel «Grenzanbau bei altrechtlichen Bauten in der geschlossenen und annähernd geschlossenen Bauweise» präzisiert, dass gegenüber altrechtlichen Bauten mit zulässigem Grenzanbau ein Gebäudeabstand von 6 m einzuhalten ist, wenn die bestehende Fassade eine für die ausreichende Belichtung und Belüftung gemäss Art. 64 BauV14 notwendige Befensterung aufweist.