21 Abs. 1 BauRB) und das Gebäude diese Gebäudelänge nicht überschreitet, könnte der grosse Grenzabstand im Süden eingehalten werden, wobei hier die Baulinien vorgehen (Art. 96a Abs. 2 BauG). Damit wäre gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur der kleine Grenzabstand zu wahren, auf dessen Einhaltung auch gemäss der Auslegung der Beschwerdeführerin verzichtet werden könnte. 3. Vorbehalt wohnhygienischer Verhältnisse