Selbst wenn die Interpretation der Beschwerdeführerin zutreffen würde und bei der annähernd geschlossenen Bauweise nur auf die Einhaltung der kleinen Grenzabstände verzichtet werden dürfte, würde dies am Resultat nichts ändern: Da der kleine und der grosse Grenzabstand bis zu einer Gebäudelänge von 15 m ausgetauscht werden dürfen (Art. 21 Abs. 1 BauRB) und das Gebäude diese Gebäudelänge nicht überschreitet, könnte der grosse Grenzabstand im Süden eingehalten werden, wobei hier die Baulinien vorgehen (Art. 96a Abs. 2 BauG).