Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 und 4 BauRB, welcher nicht die vorliegende Zone betreffen. Gegenüber der Nachbarparzelle Nr. D.________ hat das Projekt damit – unter Vorbehalt der wohnhygienischen Verhältnisse bestehender Gebäude – weder einen Grenz- noch einen Gebäudeabstand einzuhalten.