In Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur (annähernd) geschlossenen Bauweise und da der zweite Satz von Art. 20 Abs. 2 BauRB unmissverständlich festhält, dass Gebäude seitlich keine Grenz- oder Gebäudeabstände einhalten müssen, kann der dritte Satz nur bedeuten, dass im Übrigen die grossen Grenzabstände und die weiteren Gebäudeabstände einzuhalten sind. Dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BauRB bei einer Gebäudelänge von 15 m der kleine und der grosse Grenzabstand ausgetauscht werden dürfen, hat hingegen keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 BauRB. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bestimmungen von Art.