die grossen Grenzabstände und die weiteren Gebäudeabstände einzuhalten sind, ist hingegen nicht präzise formuliert. Dessen wahre Tragweite ist daher unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu ermitteln. Ein Grenzanbau zu ermöglichen und gleichzeitig die Einhaltung der grossen Grenzabstände vorzubehalten, wäre widersprüchlich und würde dem Sinn und Zweck der (annähernd) geschlossenen Bauweise widersprechen. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur (annähernd) geschlossenen Bauweise und da der zweite Satz von Art.