BauRB anzuwenden ist. Die Bestimmung verpflichtet bei der geschlossenen Bauweise zum Aneinanderbauen, während die annähernd geschlossene Bauweise grundsätzlich das Recht aber nicht die Pflicht enthält, an die Grenze oder in den Grenzabstand zu bauen. Damit hält diese Bestimmung unmissverständlich fest, dass hier Gebäude – in Übereinstimmung mit den obgenannten Grundsätzen – seitlich keine Grenz- oder Gebäudeabstände einhalten müssen; Vorbehalten bleiben die wohnhygienischen Verhältnisse bestehender Gebäude (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 3). Der dritte Satz der Bestimmung, wonach (in beiden Fällen)