Mit Amtsbericht vom 21. November 2024 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Zustimmung, das Baubewilligungsverfahren aufgrund der neuen Vorschriften durchzuführen. Auf das gleiche Baugesuch darf nicht teils altes und teils neues Recht angewendet werden (unzulässiger Methodenpluralismus).12 Vorliegend sehen beide Variante des Art. 20 Abs. 2 BauRB vor, dass Gebäude in der geschlossenen Bauweise seitlich an die Grenze gestellt werden und in der annähernd geschlossenen Bauweise seitlich an die Grenze oder in den Grenzabstand gestellt werden können. Daher muss nicht abschliessend geklärt werden, welche Fassung von Art. 20 Abs. 2 BauRB anzuwenden ist.