Als annähernd geschlossene Bauweise wird das Nebeneinanderstellen von Gebäuden mit sehr geringen Zwischenräumen verstanden.10 Während also bei der offenen Bauweise auf allen Seiten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind, sind die Gebäude bei geschlossener Bauweise zusammengebaut und bei der annähernd geschlossenen Bauweise beinahe zusammengebaut (vgl. Art. 15 NBRD). Es ist an der Gemeinde, entsprechende Bestimmungen zu erlassen, allenfalls kann auch der Ortsgebrauch bestimmen, dass die geschlossene oder annähernd geschlossenen Bauweise beibehalten werden darf oder muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 BauG und Art. 15 NBRD).11