Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die revidierte Fassung des umstrittenen Artikels und bringt in der Beschwerdeantwort vor, es seien die übrigen/weiteren grossen Grenzabstände und weiteren Gebäudeabstände einzuhalten. Das Projekt halte diese ein, weil auf der Rückseite respektive der südöstlichen Seite des Gebäudes eine Baulinie bestehe, welche den allgemeinen Abstandvorschriften vorgehe und die Strassenlinie entlang der H.________strasse die gleiche Be- 7 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13)