Als annähernd geschlossene Bauweise werde das Nebeinanderstellen von Gebäuden mit sehr geringen Zwischenräumen bezeichnet. Müssten die Gebäudeabstände eingehalten werden, würde Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 BauRB ihres Sinnes entleert. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2025 verweist die Stadt Biel zudem auf ihr Recht, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 BauG im Baureglement die annähernd geschlossene Bauweise vorzusehen.