21 Abs. 1 Satz 2 BauRB bei einer Gebäudelänge von 15 m der kleine und der grosse Grenzabstand ausgetauscht werden dürften, ändere nichts daran, dass in der annähernd geschlossenen Bauweise ein Gebäude seitlich an die Grenze gestellt werden könne. Zudem würde Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BauRB dafür sprechen, dass gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur der kleine Grenzabstand einzuhalten wäre (was bestritten werde), da das Gebäude nur 15 m lang sei. Die Gebäudeabstände seien nur bei der offenen Bauweise einzuhalten. Als annähernd geschlossene Bauweise werde das Nebeinanderstellen von Gebäuden mit sehr geringen Zwischenräumen bezeichnet.