_ zwingend eingehalten werden, würde damit die offene Bauweise vollzogen und die annähernd geschlossene Bauweise obsolet. Die Erwähnung des grossen Grenzabstandes und der weiteren Gebäudeabstände in Art. 20 Abs. 2 BauRB könne nicht anders verstanden werden, als dass diese, soweit erforderlich, auf den drei anderen Seiten des Gebäudes einzuhalten seien, ansonsten der Begriff «seitlich an die Grenze stellen» seines Gehaltes völlig entleert würde. Mit Verweis insbesondere auf Art. 96a Abs. 2 BauG, Art. 96b BauG und Art. 96c BauG sei festzuhalten, dass Baulinien einen ganz anderen Zweck hätten. Dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2