Seitlich an die Grenze stellen bedeute mithin nichts anders, als dass im Bereich des zulässigen seitlichen Grenzanbaus kein Grenzabstand, weder ein grosser noch ein kleiner, einzuhalten sei. Die Einhaltung eines grossen Grenzabstandes auf der Gebäudeseite, die den seitlichen Grenzanbau zulasse, widerspreche dem Sinn und Zweck der annähernd geschlossenen Bauweise, wolle dieses doch gerade ein Näherrücken der Bauten zueinander. Müsste der grosse Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. D.________ zwingend eingehalten werden, würde damit die offene Bauweise vollzogen und die annähernd geschlossene Bauweise obsolet.