Der Begriff «seitlich an die Grenze stellen» könne mit dem Begriff «Grenzanbau» gleichgesetzt werden. Der Begriff «Grenzanbau» bezeichne die Errichtung von baulichen Anlagen direkt an der Grundstücksgrenze des Nachbarn, wodurch ordentliche Grenzabstände entfallen würden. Der Begriff «in den Grenzabstand stellen» sei gleichzusetzen mit dem Begriff «Näherbau». Auch beim Näherbau sei kein ordentlicher reglementarischer Grenzabstand einzuhalten. Seitlich an die Grenze stellen bedeute mithin nichts anders, als dass im Bereich des zulässigen seitlichen Grenzanbaus kein Grenzabstand, weder ein grosser noch ein kleiner, einzuhalten sei.