Die Stadt Biel führt in der Beschwerdeantwort aus, sie habe Art. 20 Abs. 2 BauRB in der heute geltenden Fassung angewandt und dabei keinen Ermessensfehler begangen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 könnten bzw. dürften Gebäude seitlich an die Grenze gestellt werden. Dieser Wortlaut sei klar und bedürfe keiner Interpretation. Sollte das Rechtsamt der Meinung sein, die Bestimmung sei auslegungsbedürftig so gelte folgendes: Der Begriff «seitlich an die Grenze stellen» könne mit dem Begriff «Grenzanbau» gleichgesetzt werden.