bauweise) vorbehalten bleibe. Nur in den Zonen «geschlossene Bauweise I» würden die grossen Grenzabstände nicht gelten, was man auch aus der alten (recte: noch geltenden) Version von Art. 20 Abs. 4 BauRB sehe («Für die gemäss Bauzonenplan der «geschlossenen Bauweise I» zugewiesenen Gebiete gelten die grossen Grenzabstände nur für die Obergeschosse. Im Erdgeschoss oder in den im Bauzonenplan bezeichneten Obergeschossen bei Hofbauweise darf allseitig an die Grenze gebaut werden»). Weiter könne als Auslegehilfe auch Art. 15 NBRD7 hinzugezogen werden.