In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Stadt Biel sei daran, ihr Baureglement zu ändern. Hätte sie bzw. ihre Bevölkerung erlauben wollen, dass die grossen Grenzabstände nicht eingehalten werden müssten bei der geschlossenen oder annähernd geschlossenen Bauweise, so hätte sie dies in Art. 20 Abs. 2 BauRB entsprechend ändern können. Diese Bestimmung wäre zudem nicht genügend eindeutig und klar angesichts der grossen Einschränkung der Eigentumsfreiheit, die Bauten an der Grenze bedeuteten. Dass im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BauRB nicht auf die Einhaltung der grossen Grenzabstände verzichtet werden könne, werde zudem von Art.