Damit werde verhindert, dass die kleinen und grossen Grenzabstände vertauscht würden und dies bestätige, dass bei der annähernd geschlossenen Bauweise auf die grossen Grenzabstände nicht verzichtet werden dürfe. Vorliegend messe das Gebäude im Osten und Westen 15 m, so dass auf diesen Seiten der grosse Grenzabstand von 9.5 m einzuhalten sei. Zudem müsste der Gebäudeabstand eingehalten werden. Dieser betrage weniger als 3 m und müsste 12 m (kleine Grenzabstände) bzw. 19 m sein (grosse Grenzabstände).