96a BauG die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden müssten. Solche Baulinien habe die Stadt Biel aber nur im Norden und Süden der Parzelle Nr. G.________ vorgesehen. Dass gegenüber ihrer Parzelle gerade keine Baulinie bestehe, sei zum Schutz der Nachbarn. Diese Interpretation werde auch gestützt durch Art. 20 Abs. 3 BauRB, welcher die Gebäudelänge und -breite auf 15 m beschränke. Damit werde verhindert, dass die kleinen und grossen Grenzabstände vertauscht würden und dies bestätige, dass bei der annähernd geschlossenen Bauweise auf die grossen Grenzabstände nicht verzichtet werden dürfe.