b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die revidierte Fassung und bringt vor, gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 BauRB müssten die grossen Grenzabstände vorliegend zwingend eingehalten werden. Nur bei den kleinen Grenzabständen dürfe bis zur Grenze gebaut werden. Die Stadt Biel, welche die Pflicht zur Einhaltung des grossen Grenzabstandes gestützt auf Art. 20 BauRB verneine, habe daher ihr Ermessen missbraucht bei der Auslegung dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass Baulinien zur Verfügung stünden, bei welchen gemäss Art. 96a BauG die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden müssten.