In der geschlossenen Bauweise müssen die Gebäude seitlich an die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer versehen werden. In der annähernd geschlossenen Bauweise können Gebäude - soweit erforderlich mit einer Brandmauer - seitlich an die Grenze oder in den Grenzabstand gestellt werden. Die grossen Grenzabstände und die weiteren Gebäudeabstände sind einzuhalten. Auf die wohnhygienischen Verhältnisse bestehender Gebäude ist ausreichend Rücksicht zu nehmen. In der revidierten Fassung, welche noch nicht in Kraft ist, lautet Satz 3 wie folgt: In beiden Fällen sind die grossen Grenzabstände und die weiteren Gebäudeabstände einzuhalten.