a) Das Bauvorhaben ist 15 m lang und 12.14 m breit, wobei an der südöstlichen Ecke ein Rücksprung von 3.36 m auf 2.46 m besteht. Es grenzt im Osten direkt an die Parzelle Nr. D.________ der Beschwerdeführerin an und hält gemessen ab Situationsplan zu ihrem Gebäude einen Abstand von rund 2 m ein. Die dem Bauvorhaben gegenüberliegende Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin verfügt nur über ein Fenster, dessen Rechtmässigkeit umstritten ist (vgl. nachfolgende Erwägung 3). Nördlich und südlich bestehen Bau- und Strassenlinien. Im Westen hält das Vorhaben einen Grenzabstand von 6 m und einen Gebäudeabstand von ca. 9 m ein.