5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie die Baugesuchsakten BG 991A betreffend die Erstellung des Hauses der Beschwerdegegnerin ein. Danach gewährte es den Parteien Gelegenheit, eine Stellungnahme und später allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamtbauentscheid der Stadt Biel vom 23. Dezember 2024. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.